Mit dem BudgetbegleitG 2009 wurde die Gewährung von Verfahrenshilfe in § 63 ZPO auf natürliche Personen eingeschränkt, die ansonsten den notwendigen Unterhalt für sich und unterhaltsberechtigte Familienangehörige nicht bestreiten könnten. In der Vorabentscheidung C-279/09 , DEB = Zak 2011/36, 22 leitete der EuGH jedoch aus dem Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes nach Art 47 der EU-Grundrechtecharta unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch von juristischen Personen auf Prozesskostenhilfe ab. Unter Hinweis auf diese Entscheidung vertritt der Autor die Ansicht, dass aufgrund des Justizgewährungsanspruchs nach Art 47 Grundrechtecharta bzw Art 6 Abs 1 EMRK auch dem Insolvenz- bzw Masseverwalter einer bedürftigen Masse Verfahrenshilfe zu gewähren ist. Er weist darauf hin, dass der VfGH zwar zwei Gesetzesprüfungsanträge zu § 63 ZPO idF BudgetbegleitG 2009 zurückgewiesen hat (G 43/10 ua = Zak 2010/496, 282), weitere Gesetzesprüfungsverfahren aber noch anhängig sind.