In 3 Ob 155/10f = Zak 2011/282, 155 setzt der 3. Senat einen Meilenstein in der Judikaturentwicklung zur Sicherungszession und führt drei für die Praxis überaus wichtige und bisher strittige Fragen einer Entscheidung zu. Erstens: Die bloße Möglichkeit einer nachträglichen Veränderung eines Zessionsvermerks (Buchvermerks) in einer EDV-Buchhaltung unter Löschung der ursprünglichen (historischen) Daten führt trotz der Buchführungsvorschrift des § 190 Abs 5 UGB nicht zur Unwirksamkeit der Sicherungszession. Zweitens: Erst eine tatsächlich durchgeführte Veränderung könnte die Wirksamkeit des Publizitätsakts beseitigen, dies aber nur mit Wirkung ex nunc. Und drittens: Die Datierung der Setzung des Buchvermerks auf demselben ist zwar zum Nachweis des Zeitpunkts des Rechtsübergangs zweckmäßig, aber kein Erfordernis für die Wirksamkeit der Sicherungszession (Abkehr von SZ 11/15).