Die besonderen Zuständigkeitsregeln der EuGVVO für Verbraucherverträge sind gem Art 15 Abs 1 lit c EuGVVO ua dann anzuwenden, wenn der Unternehmer seine Tätigkeit auf den Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers ausgerichtet hat. In der Rs 4 Ob 32/11a hat der OGH beschlossen, dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen, ob ein Vertragsabschluss im Fernabsatz Voraussetzung für die Anwendung dieser Regelung ist. Zwar sei die Bestimmung nach der "an sich klaren Rechtslage" auch dann anwendbar, wenn sich der Verbraucher in den Sitzstaat des Unternehmers begeben hat und der Vertrag dort persönlich abgeschlossen wurde. Eine Formulierung in der Begründung der EuGH-E in den verbundenen Rs C-585/08 , Pammer/Reederei Schlüter und C-144/09 , Hotel Alpenhof/Heller = Zak 2011/65, 39 scheine den Anwendungsbereich jedoch auf Fernabsatzverträge einzuschränken, weshalb ein Vorabentscheidungsersuchen erforderlich sei (beachte Aichberger-Beig, Gerichtszuständigkeit bei Verbraucherverträgen und Betreiben einer Webseite, Zak 2011/40, 27 [29]).