In der Strafsache 14 Os 25/11z hielt der OGH fest, dass elektronisch übermittelte gerichtliche Erledigungen gem § 89d Abs 2 GOG als zugestellt gelten, sobald die Daten in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind, dh vom Gericht im webERV hinterlegt und damit dem Rechtsanwalt bei pflichtgemäßem täglichen Abruf zugänglich sind. Nicht entscheidend sei, wann die in der individuellen Vereinbarung des Empfängers mit der Übermittlungsstelle vorgesehene Benachrichtigung von der Zustellung eines Schriftstücks zugegangen ist.