Nach dem kürzlich ergangenen VwGH-Erk 2007/13/0066 unterliegt eine Verdienstentgangsrente, die einer wegen eines ärztlichen Behandlungsfehlers seit Geburt schwer behinderten und deshalb erwerbsunfähigen Person aus einem Vergleich zusteht, gem § 29 Z 1 EStG der Einkommensteuerpflicht. Dass der Geschädigte niemals im Erwerbsleben stand und die Rente daher keiner Grundeinkunftsart iSd § 2 Abs 3 EStG zugeordnet werden kann, schließe die Steuerpflicht nicht aus. Beachte zum Thema Neumayr/Steiner, Schadenersatzrenten und ihre Besteuerung, Zak 2007/106, 63.