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Entschädigung nach Bauland-Rückwidmung

In aller KürzeZak 2011/262Zak 2011, 142 Heft 8 v. 10.5.2011

Eine Entschädigung nach Bauland-Rückwidmung sieht § 27 Abs 3 lit c Vlbg RPG ausschließlich bei entgeltlichem Erwerb der betroffenen Liegenschaft bzw dem Erwerb im Weg einer bäuerlichen Erbteilung vor. In 5 Ob 30/08k = Zak 2009/99, 76 vertrat der OGH die Auffassung, dass diese Beschränkung im Fall der Rückwidmung einer einzelnen Liegenschaft eines Baulandgebiets ("Sonderopfer") unsachlich ist, § 27 Vlbg RPG jedoch verfassungskonform im Sinn einer Entschädigungspflicht auch bei unentgeltlichem Erwerb interpretiert werden kann (dazu Berka, Das "Sichtfenster zum See": Zu den entschädigungsrechtlichen Konsequenzen einer Rückwidmung, Zak 2009/92, 63). Aufgrund eines in einem anderen Verfahren gestellten Gesetzesprüfungsantrags befasste sich vor Kurzem der VfGH mit der angeführten Regelung (G 13/10). Er stimmte dem OGH zwar im Ergebnis hinsichtlich der Verfassungswidrigkeit zu, lehnte jedoch die Möglichkeit einer verfassungskonformen Interpretation ab. § 27 Abs 3 lit c Vlbg RPG wurde deshalb mit Ablauf des 31. 12. 2011 als verfassungswidrig aufgehoben (Kundmachung der Aufhebung in Vlbg LGBl 2011/19).

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