Gem § 2 Abs 1 FMedG ist die medizinisch unterstützte Fortpflanzung nur in einer Ehe oder Lebensgemeinschaft von Personen verschiedenen Geschlechts zulässig. In der Rs 3 Ob 147/10d stellte der OGH an den VfGH den Antrag, die Wortfolge "von Personen verschiedenen Geschlechts" als verfassungswidrig aufzuheben. Im Hinblick auf den Schutz des Privat- und Familienlebens nach Art 8 EMRK erscheine es bedenklich, dass einer Frau, die in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft lebt, aufgrund ihrer sexuellen Orientierung die Möglichkeit genommen wird, sich ihren Kinderwunsch über medizinisch unterstützte Fortpflanzung zu erfüllen.