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Gesetzesprüfungsantrag zum Verbot medizinisch unterstützter Fortpflanzung in gleichgeschlechtlichen Partnerschaften

In aller KürzeZak 2011/261Zak 2011, 142 Heft 8 v. 10.5.2011

Gem § 2 Abs 1 FMedG ist die medizinisch unterstützte Fortpflanzung nur in einer Ehe oder Lebensgemeinschaft von Personen verschiedenen Geschlechts zulässig. In der Rs 3 Ob 147/10d stellte der OGH an den VfGH den Antrag, die Wortfolge "von Personen verschiedenen Geschlechts" als verfassungswidrig aufzuheben. Im Hinblick auf den Schutz des Privat- und Familienlebens nach Art 8 EMRK erscheine es bedenklich, dass einer Frau, die in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft lebt, aufgrund ihrer sexuellen Orientierung die Möglichkeit genommen wird, sich ihren Kinderwunsch über medizinisch unterstützte Fortpflanzung zu erfüllen.

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