Der Autor vertritt die Auffassung, dass Rechtsberatung durch die Arbeiterkammern in Konsumentenschutzangelegenheiten gegen den Vertretungsvorbehalt für Rechtsanwälte nach § 8 RAO verstößt, soweit sie anderen Personen als Arbeitnehmern iSd AKG bzw Pensionisten und Arbeitslosen, die zuvor Arbeitnehmer waren, gewährt wird. Gleiches gelte unabhängig von der begünstigten Personengruppe generell für die Vertretung in solchen Angelegenheiten. Gegen die gesetzwidrige Beratungs- bzw Vertretungstätigkeit könne nach dem UWG vorgegangen werden.