Der Autor formuliert 11 Thesen zum Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG, dessen Anwendung durch die Rsp er zum Teil als überzogen ansieht. Ua ist er der Meinung, dass Transparenz im Sinn dieser Bestimmung nicht höchstmögliche Klarheit erfordert, sondern ausreichende Verständlichkeit nach dem Maßstab eines verständigen Durchschnittsverbrauchers genügt. Weiters geht er - wie Koziol (Auslegung und Beurteilung der Sittenwidrigkeit von AGB-Klauseln im Verbandsprozess, RdW 2011, 67; dazu Zak 2011/146, 80) - davon aus, dass eine Klausel idR nur dann als intransparent qualifiziert werden kann, wenn ihre Auslegung nach den Regeln des § 914 ABGB zu keinem eindeutigen Ergebnis führt.