ABGB § 1325
Der Schadenersatzanspruch für die aufgrund der Körperverletzung notwendige Pflege durch einen Angehörigen richtet sich nach stRsp nach den fiktiven Bruttolohnkosten des ansonsten erforderlichen professionellen Pflegepersonals. Dazu zählen auch die Dienstgeberbeiträge zur Sozialversicherung.