ABGB §§ 153, 1304
Da das geschädigte Kind im Unfallzeitpunkt 13 Jahre alt war und damit lediglich ein Lebensjahr zur Erreichung der vollen Deliktsfähigkeit fehlte, kann von weitgehender Einsichtsfähigkeit ausgegangen werden. Bei der Beurteilung der Frage, in welchem Ausmaß ein sorgfaltswidriges Verhalten des Kindes als Mitverschulden zu berücksichtigen ist, kommt dem Alter daher keine übergeordnete Bedeutung mehr zu.