ZPO §§ 146, 432 Abs 2, § 464 Abs 2
Die Zustellung des Urteils löst den Lauf der Berufungsfrist auch dann aus, wenn die Rechtsmittelbelehrung fehlt. Die neuerliche Zustellung des Urteils samt Rechtsmittelbelehrung kann die Rechtsmittelfrist nicht verlängern. Das Fehlen der Belehrung könnte höchstens zur Begründung eines Wiedereinsetzungsantrags herangezogen werden.