Nach Auffassung des OGH (6 Ob 192/10v) ist der Tatbestand der Rufschädigung iSd § 1330 Abs 2 ABGB nicht erfüllt, wenn ein Patient auf seiner privaten Homepage einem namentlich genannten Arzt einen "Aufklärungs- und Behandlungsfehler" vorwirft, obwohl sich das ärztliche Fehlverhalten tatsächlich auf die unterlassene Aufklärung über ein Operationsrisiko beschränkte. Juristische und medizinische Laien würden nicht streng zwischen Aufklärungs- und Behandlungs- bzw Kunstfehlern differenzieren. Die Annahme, dass dem Arzt mit diesem Vorwurf nicht wahrheitswidrig ein Kunstfehler unterstellt wurde, sei daher vertretbar.