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Grünzweig, Die Sicherheitsleistung als "Kehrseite" der Einstweiligen Verfügung, RdW 2011, 256.

LiteraturübersichtExekutionsrechtZak 2011/388Zak 2011, 200 Heft 10 v. 7.6.2011

Der Beitrag stellt die Voraussetzungen für die Festlegung einer Sicherheitsleistung nach § 390 Abs 1 und 2 EO im Provisorialverfahren dar und geht weiters auf mögliche Sicherungsarten, die Bemessung der Höhe, die Erlagsfrist, das Rechtsmittelverfahren sowie auf Ausfolgung und Verwertung ein. Ua weist der Autor darauf hin, dass von den Gerichten neben Bargeld und mündelsicheren Wertpapieren auch Sparbücher und Bankgarantien von inländischen Kreditinstituten als Sicherheitsleistungen akzeptiert werden. Die Bankgarantie müsse den Abruf der Garantiesumme durch das Gericht ohne inhaltliche Voraussetzungen ermöglichen. Dass die Garantie befristet oder aufkündbar ist, schade nicht, solange ein rechtzeitiger Abruf möglich sei.

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