Der Autor geht ausführlich auf die Voraussetzungen für die Kündigung von Mietverhältnissen nach Z 14 (Abbruchreife) und Z 15 (im öffentlichen Interesse liegender Abbruch und Neubau) des § 30 Abs 2 MRG ein und betont den hohen Aufwand, der - auch in Hinblick auf die vorangehenden Verwaltungsverfahren (Erwirkung eines Abbruch- bzw Interessenbescheides) - mit der Heranziehung dieser Kündigungsgründe verbunden ist.