Nach 7 Ob 266/09g = Zak 2010/405, 236 stellt eine Klausel der Versicherungsbedingungen, die den Versicherungsnehmer bei vorzeitiger Auflösung eines auf mehr als drei Jahre befristeten Versicherungsvertrags gem § 8 Abs 3 VersVG dazu verpflichtet, einen gleichbleibenden Betrag pro Jahr der eingehaltenen Vertragsdauer als Dauerrabatt zurückzuerstatten, eine gröbliche Benachteiligung iSd § 879 Abs 3 ABGB dar, weil es sachlich nicht gerechtfertigt ist, dass der rückzuerstattende Betrag mit dem Ausmaß der eingehaltenen Vertragsdauer ansteigt. Der Autor vertritt die Auffassung, dass im Verbrauchergeschäft zwar die geltungserhaltende Reduktion einer so gestalteten Dauerrabattklausel ausscheidet, die durch den vollständigen Wegfall dieser Klausel entstehende Vertragslücke jedoch im Weg ergänzender Vertragsauslegung durch eine degressiv gestaltete Ersatzklausel zu füllen ist. Der Dauerrabatt werde gewährt, weil es der Versicherung aufgrund der Bindung des Versicherungsnehmers möglich sei, die mit dem Versicherungsabschluss verbundenen Einmal- und Fixkosten kalkulatorisch auf den gesamten Versicherungszeitraum aufzuteilen. Eine degressiv gestaltete Klausel, die den Versicherungsnehmer verpflichte, im Fall der vorzeitigen Kündigung den kalkulatorisch noch nicht abgedeckten Teil der Einmal- und Fixkosten nachzuzahlen, entspreche daher dem hypothetischen Parteiwillen.