Unabhängig davon, ob eine Verlassenschaftsprovision - dh eine in Banken-AGB vorgesehene Zusatzgebühr im Todesfall des Kontoinhabers - als fixer Betrag oder mit einem Prozentsatz des Guthabens festgesetzt ist, handelt es sich nach Ansicht der Autorin um eine gröblich benachteiligende Nebenbestimmung iSd § 879 Abs 3 ABGB.