EO §§ 55a, 374
ABGB § 364c
Ein verbüchertes Veräußerungs- und Belastungsverbot verhindert die exekutive Pfandrechtsbegründung und die Vormerkung eines zwangsweisen Pfandrechts, nicht jedoch die Exekution zur Sicherstellung durch Zwangsverwaltung. Die Zwangsverwaltung als Mittel einer Sicherstellungsexekution ist nur zulässig, wenn der Sicherungszweck durch ein exekutives Pfandrecht oder eine Pfandrechtsvormerkung nicht vollständig erreicht werden kann. Diese Voraussetzung ist grundsätzlich vom betreibenden Gläubiger zu behaupten und zu bescheinigen. Keine Behauptung und Bescheinigung ist erforderlich, wenn sich unmittelbar aus dem Grundbuchstand ergibt, dass die Pfandrechtsbegründung oder -vormerkung rechtlich ausgeschlossen ist, etwa weil ein bücherliches Veräußerungs- und Belastungsverbot besteht. Das Exekutionsgericht hat den Grundbuchstand gem § 55a EO von Amts wegen zu erheben und bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen.