EO § 307
ABGB § 1425
Gem § 307 EO kann der Drittschuldner die gepfändete und überwiesene Forderung beim Exekutionsgericht hinterlegen, wenn sie nicht nur vom betreibenden Gläubiger, sondern auch von einer anderen Person in Anspruch genommen wird und eine unklare Sach- und Rechtslage besteht. Mangels Beeinträchtigung ihrer materiell-rechtlichen Stellung können der betreibende Gläubiger und die sonstigen Beteiligten den Beschluss auf Annahme des Erlags grundsätzlich nicht mit Rekurs anfechten. Ein Rechtsmittelinteresse ist jedoch dann zu bejahen, wenn der Beschluss über die reine Annahme des Erlags hinausgeht und unzulässige Aufträge enthält. Weiters kann ein Erlagsgegner in Hinblick auf die besondere Verteilungsregelung des § 307 Abs 2 EO mit Rekurs geltend machen, dass die Hinterlegung nicht nach § 307 EO erfolgte, sondern als Erlag nach § 1425 ABGB behandelt wurde (hier: weil das Exekutionsgericht jede weitere Verfügung über den erlegten Betrag vom Einvernehmen der Erlagsgegner bzw vom Vorliegen einer die fehlende Zustimmung von Erlagsgegnern ersetzenden rechtskräftigen Gerichtsentscheidung abhängig machte).