EO §§ 65, 78, 331 Abs 1
ZPO § 521a
Der Drittschuldner, dem ein Leistungsverbot gem § 331 Abs 1 EO (Exekution auf andere Vermögensrechte) erteilt wurde, ist nur insoweit zur Erhebung eines Rechtsmittels gegen die Exekutionsbewilligung legitimiert, als er eine eigene gesetzwidrige Belastung geltend macht. Dies ist der Fall, wenn das Leistungsverbot etwa wegen Unpfändbarkeit oder Unverwertbarkeit nicht erlassen hätte werden dürfen. Ob das gepfändete Recht besteht, berührt die Rechtssphäre des Drittschuldners hingegen nicht.