ZPO §§ 248, 249
Gem § 248 Abs 1 ZPO muss der Einspruch gegen den Zahlungsbefehl im Gerichtshofverfahren den inhaltlichen Anforderungen an eine Klagebeantwortung entsprechen. Eine Sanktion ist jedoch nicht vorgesehen. Auch ein leerer Einspruch, der sich auf die Mitteilung, dass Einspruch erhoben wird, beschränkt, kann nicht zurückgewiesen werden und verhindert den Eintritt von Säumnisfolgen.