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Leerer Einspruch gegen den Zahlungsbefehl reicht aus

RechtsprechungVerfahrensrechtZak 2011/379Zak 2011, 198 Heft 10 v. 7.6.2011

ZPO §§ 248, 249

Gem § 248 Abs 1 ZPO muss der Einspruch gegen den Zahlungsbefehl im Gerichtshofverfahren den inhaltlichen Anforderungen an eine Klagebeantwortung entsprechen. Eine Sanktion ist jedoch nicht vorgesehen. Auch ein leerer Einspruch, der sich auf die Mitteilung, dass Einspruch erhoben wird, beschränkt, kann nicht zurückgewiesen werden und verhindert den Eintritt von Säumnisfolgen.

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