ZPO §§ 267, 351, 364
Wenn das Gericht nicht über die zur Beurteilung eines Gegenstandes erforderlichen besonderen Fachkenntnisse verfügt oder die Parteien der Verwertung der eigenen Fachkunde des Richters nicht zustimmen, ist die Aufnahme eines Sachverständigenbeweises notwendig. Ein notwendiges Sachverständigengutachten kann nicht durch ein Privatgutachten ersetzt werden.