MRG § 6 Abs 2 und 3, § 30 Abs 2 Z 14
EO § 111
Dem gem § 6 Abs 2 MRG auf Antrag des Mieters zur Durchführung von Erhaltungsarbeiten bestellten Verwalter fehlt die Legitimation, das Mietverhältnis nach § 30 Abs 2 Z 14 MRG wegen Abbruchreife aufzukündigen. Die Unfinanzierbarkeit der erforderlichen Arbeiten könnte höchstens einen Antrag auf Einstellung der Zwangsverwaltung nach § 6 Abs 3 Z 2 MRG rechtfertigen.