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Abgrenzung zwischen Flächen- und Raummiete

RechtsprechungMiet- und WohnrechtZak 2011/366Zak 2011, 194 Heft 10 v. 7.6.2011

MRG § 1 Abs 1

Die gemeinsame Vermietung von Gebäude und Grundfläche ist nicht als dem MRG unterliegende Raum-, sondern als Flächenmiete zu qualifizieren, wenn dem Gebäude gegenüber der Freifläche keine selbstständige Bedeutung, sondern bloße Hilfsfunktion zukommt (wie hier: Vermietung einer 3 ha großen Grünfläche als Auslauf- und Weidegrund für Pferde mit der Erlaubnis, ein Stallgebäude mit Aufenthaltsraum zu errichten).

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