ABGB §§ 1041, 1478, 1486 Z 1
Ein Verwendungsanspruch nach § 1041 ABGB verjährt gem § 1478 ABGB nach 30 Jahren. Auch wenn das rechtsgrundlos verwendete Gut zur geschäftlichen Sphäre des Anspruchsberechtigten gehört, ist die dreijährige Verjährungsfrist des § 1486 Z 1 ABGB nicht anwendbar.