MRG § 1 Abs 1
Die gemeinsame Vermietung von Gebäude und Grundfläche ist nicht als dem MRG unterliegende Raum-, sondern als Flächenmiete zu qualifizieren, wenn dem Gebäude gegenüber der Freifläche keine selbstständige Bedeutung, sondern bloße Hilfsfunktion zukommt (wie hier: Vermietung einer 3 ha großen Grünfläche als Auslauf- und Weidegrund für Pferde mit der Erlaubnis, ein Stallgebäude mit Aufenthaltsraum zu errichten).