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Aufteilung ehelichen Vermögens - Ausgleichszahlung, Prozesskostenersatz bei teilweisem Obsiegen

RechtsprechungFamilienrechtZak 2011/355Zak 2011, 191 Heft 10 v. 7.6.2011

EheG §§ 94, 95

AußStrG § 78 Abs 2

Ein Ertrag, den ein Ehegatte nach Auflösung der ehelichen Gemeinschaft ohne nennenswerte Mühe aus einer der Aufteilung unterliegenden Sache bezogen hat (hier: Mieteinnahmen), ist im Aufteilungsverfahren bei der Bemessung der Ausgleichszahlung zu berücksichtigen.

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