EheG §§ 94, 95
AußStrG § 78 Abs 2
Ein Ertrag, den ein Ehegatte nach Auflösung der ehelichen Gemeinschaft ohne nennenswerte Mühe aus einer der Aufteilung unterliegenden Sache bezogen hat (hier: Mieteinnahmen), ist im Aufteilungsverfahren bei der Bemessung der Ausgleichszahlung zu berücksichtigen.