ABGB § 268 Abs 1
AußStrG § 117
Die Einleitung des Sachwalterbestellungsverfahrens setzt konkrete und begründete Anhaltspunkte dafür voraus, dass der Betroffene an einer psychischen Krankheit oder geistigen Behinderung leidet und zu seinem Schutz ein Sachwalter erforderlich ist. Eine bloß potenzielle künftige Gefährdung reicht ebenso wenig aus wie das Interesse Dritter an der Sachwalterbestellung. Bei der Beurteilung ist auch zu beachten, von wem die Anregung zur Bestellung kommt (hier: von einem Prozessgegner des Betroffenen). Auch für einen "Querulanten" darf nur dann ein Sachwalter bestellt werden, wenn er sich durch sein Verhalten selbst Schaden zufügt.