EheG § 60
Der Ausspruch des überwiegenden Verschuldens eines Ehegatten an der Scheidung setzt voraus, dass das Fehlverhalten des anderen im Vergleich wertungsmäßig fast völlig in den Hintergrund tritt.
Bei dem Vergleich werden nicht die einzelnen Eheverfehlungen zahlenmäßig gegenübergestellt, sondern ist das Gesamtfehlverhalten jedes Ehegatten zu beurteilen. Es kommt nicht nur auf den Grad der Verwerflichkeit der einzelnen Verfehlungen, sondern auch darauf an, welchen ursächlichen Anteil sie am Scheitern der Ehe hatten und inwieweit gegenseitige Verfehlungen einander bedingten. Weiters ist zu berücksichtigen, welcher Gatte den ersten Schritt zur schuldhaften Zerstörung der Ehe setzte.