In dem Vertragsverletzungsverfahren C-53/08 , Kommission/Österreich hat der EuGH festgestellt, dass die in § 6 Abs 1 Z 1 NO vorgesehene Beschränkung des Zugangs zum Notarberuf auf österreichische Staatsangehörige eine gegen die Niederlassungsfreiheit nach Art 43 EG (jetzt: Art 49 AEUV) verstoßende Diskriminierung darstellt. Von der Ausnahmeregelung des Art 45 EG (jetzt: Art 51 AEUV) seien die notariellen Tätigkeiten nicht erfasst, weil es sich nicht um Ausübung öffentlicher Gewalt im Sinn dieser restriktiv auszulegenden Bestimmung handle. In den Vertragsverletzungsverfahren gegen fünf weitere Mitgliedstaaten (Belgien, Frankreich, Luxemburg, Deutschland und Griechenland) sind übereinstimmende Entscheidungen ergangen.