§ 158k Abs 2 VersVG, der die Einschränkung der freien Anwaltswahl in Rechtsschutzversicherungsverträgen auf Anwälte mit Kanzleisitz am Gerichtsort ermöglicht, ist nach der OGH-E 7 Ob 194/09v = Zak 2010/98, 62 einschränkend dahin auszulegen, dass der Versicherungsnehmer auch einen nicht ortsansässigen Rechtsvertreter wählen darf, wenn dieser verbindlich erklärt, seine Leistungen wie ein ortsansässiger Anwalt abzurechnen. Im Vorabentscheidungsverfahren C-293/10 , Stark/D.A.S. gelangte der EuGH im Ergebnis zum Schluss, dass diese Regelung in der angeführten Auslegung mit der Rechtsschutzversicherungs-RL 87/344/EWG vereinbar ist, sofern dadurch nicht ausnahmsweise die Wahlfreiheit des Versicherungsnehmers ausgehöhlt wird.