Die Autoren kritisieren, dass die Rsp das Kündigungsrecht gem § 1120 ABGB nach Veräußerung des Bestandobjekts nicht nur dem im Gesetz angeführten Erwerber, sondern auch dem Bestandnehmer zuerkennt (zB 6 Ob 602/93 = wobl 1995/5). Sie empfehlen, das Kündigungsrecht des Bestandnehmers im Bestandvertrag vorab auszuschließen und schlagen eine entsprechende Formulierung vor.