Mit 1. 5. 2010 hat die neue Wanderarbeitnehmer-VO 883/2004 die bisherige VO 1408/71 ersetzt (siehe Zak 2009/621, 382). Nach der neuen VO sind Unterhaltsvorschüsse vom Begriff der Familienleistungen ausgenommen. Die Autoren vertreten die Ansicht, dass dadurch die aus dem Gemeinschaftsrecht abgeleitete Pflicht zum Export von Unterhaltsvorschüssen in den Aufenthaltsstaat des Kindes tatsächlich weitgehend entfallen ist. Wie in § 2 Abs 1 UVG vorgesehen würden Unterhaltsvorschüsse grundsätzlich nur mehr unter der Voraussetzung eines gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes in Österreich zustehen (das dort ebenfalls angeführte Kriterium der österreichischen Staatsbürgerschaft sei in Bezug auf EU-Bürger nach wie vor wegen Gemeinschaftsrechtswidrigkeit unbeachtlich). Aufgrund der Bestimmungen der Freizügigkeits-VO 1612/68 sei jedoch dann weiterhin von einer Exportpflicht auszugehen, wenn der Elternteil, mit dem das Kind im EU-Ausland im gemeinsamen Haushalt lebt, als Grenzgänger in Österreich einer Erwerbstätigkeit nachgeht.