ZPO § 530 Abs 1
Der Umstand, dass in einem Folgeverfahren mit Rechtskraftwirkung gegenüber den Parteien des Vorprozesses als Hauptfrage über eine Frage entschieden wurde, die das Gericht im Vorprozess als Vorfrage abweichend beurteilt hat, bildet keinen Grund für die Wiederaufnahme des Vorverfahrens.