ZPO § 409
EO § 7 Abs 3
Die Vollstreckbarkeit ist erst nach Ablauf der im Exekutionstitel (hier: Urteil des OGH) vorgesehenen Leistungsfrist zu bestätigen.
ZPO § 409
EO § 7 Abs 3
Die Vollstreckbarkeit ist erst nach Ablauf der im Exekutionstitel (hier: Urteil des OGH) vorgesehenen Leistungsfrist zu bestätigen.