ZPO §§ 405, 419, 519
Während gegen einen noch im Berufungsverfahren gefassten Urteilsberichtigungsbeschluss des Berufungsgerichts kein Rechtsmittel erhoben werden kann, ist der Rekurs gegen einen erst nach Rechtskraft und somit außerhalb des Berufungsverfahrens gefassten Berichtigungsbeschluss zulässig.