AußStrG § 10
Telefonische Anbringen sind im Außerstreitverfahren wirkungslos. Der Rekurs des Unterhaltspflichtigen gegen den Unterhaltserhöhungsbeschluss kann daher nicht mit der Begründung, er bzw sein Rechtsvertreter habe der Erhöhung in einem Telefonat mit dem Rechtspfleger zugestimmt, mangels Beschwer zurückgewiesen werden.