HKÜ Art 13
ABGB § 863
Die Rückführung des Kindes kann gem Art 13 HKÜ ua dann abgelehnt werden, wenn der (mit-)obsorgeberechtigte Antragsteller dem Auslandsaufenthalt des Kindes zugestimmt bzw diesen nachträglich genehmigt hat. Die Zustimmung kann auch konkludent erteilt werden. Der spätere Widerruf der Zustimmung zu einem dauernden Auslandsaufenthalt ist unbeachtlich.