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Vollzug einer Rückführungsentscheidung nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen

RechtsprechungFamilienrechtZak 2010/261Zak 2010, 155 Heft 8 v. 11.5.2010

AußStrG §§ 110, 111a

HKÜ Art 16, 17

Gem Art 16 HKÜ dürfen die Gerichte des Aufenthaltsstaats des Kindes bis zur Entscheidung über den Rückführungsantrag keine Sachentscheidung über das Sorgerecht einschließlich des Aufenthaltsbestimmungsrechts treffen (Sperrwirkung). Anhängige Sorgerechtsverfahren sind auszusetzen. Wenn im Aufenthaltsstaat dennoch eine rechtskräftige Sorgerechtsentscheidung ergangen ist (hier: einstweilige Verfügung), steht diese gem Art 17 HKÜ der Anord-

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