AußStrG §§ 110, 111a
HKÜ Art 16, 17
Gem Art 16 HKÜ dürfen die Gerichte des Aufenthaltsstaats des Kindes bis zur Entscheidung über den Rückführungsantrag keine Sachentscheidung über das Sorgerecht einschließlich des Aufenthaltsbestimmungsrechts treffen (Sperrwirkung). Anhängige Sorgerechtsverfahren sind auszusetzen. Wenn im Aufenthaltsstaat dennoch eine rechtskräftige Sorgerechtsentscheidung ergangen ist (hier: einstweilige Verfügung), steht diese gem Art 17 HKÜ der Anord-