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Unterschiedliche Beurteilung der Höchstgrenze des vorläufigen Unterhalts durch den OGH

RechtsprechungFamilienrechtZak 2010/259Zak 2010, 155 Heft 8 v. 11.5.2010

EO § 382a Abs 2

UVG § 4 Z 5 (idF vor FamRÄG 2009)

Die seit 2008 zustehende 13. Familienbeihilfe pro Jahr führt nicht zur aliquoten Erhöhung des (Maximal-)Betrags des vorläufigen Unterhalts iSd § 382a Abs 2 EO idF vor FamRÄG 2009. Gleiches gilt nach der seit dem FamRÄG 2009 geltenden Rechtslage.

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