Nach der zur deutschen Rechtslage ergangenen Vorabentscheidung des EuGH in der Rs C-215/08 , E. Friz GmbH/von der Heyden kann der Beitritt eines Verbrauchers zu einem geschlossenen Immobilienfonds in der Rechtsform einer Personengesellschaft (hier: GesbR nach deutschem Recht) bei Vorliegen der Voraussetzungen als Haustürgeschäft iSd Haustürgeschäfte-RL 85/577/EWG qualifiziert werden, wenn der vorrangige Zweck des Beitritts nicht in der Gesellschaftsmitgliedschaft, sondern in der Kapitalanlage liegt. Weiters sprach der EuGH aus, dass die Auseinandersetzungsansprüche des Gesellschafters nach dem Widerruf des Haustürgeschäfts vom nationalen Recht ohne Verstoß gegen Art 5 Abs 2 Haustürgeschäfte-RL ("Die Anzeige bewirkt, dass der Verbraucher aus allen aus dem widerrufenen Vertrag erwachsenden Verpflichtungen entlassen ist.") nach den Verhältnissen im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Fonds bestimmt werden können, mit der Folge, dass der ausscheidende Gesellschafter an den zwischen dem Beitritt und dem Widerruf aufgetretenen Verlusten teilnehmen muss. Zu den Vorlagefragen siehe Zak 2008/356, 202, zu den Schlussanträgen der Generalanwältin Zak 2009/527, 322.