Nach dem Widerruf des Fernabsatzgeschäfts sind dem Verbraucher gem Art 6 Abs 2 Fernabsatz-RL 97/7/EG die von ihm geleisteten Zahlungen kostenlos zu erstatten; die unmittelbaren Kosten der Warenrücksendung sind die "einzigen Kosten", die ihm auferlegt werden können. Anders als das insoweit klare österr Recht (vgl § 5g KSchG) sieht das deutsche Recht keinen Anspruch des Verbrauchers auf Erstattung der für die Zusendung der Ware bezahlten Versandkosten vor. In einem vom BGH (VIII ZR 268/07 = Zak 2008/595, 342) eingeleiteten Vorabentscheidungsverfahren kam der EuGH vor Kurzem zum Schluss, dass die deutsche Regelung gegen die Fernabsatz-RL verstößt, weil der in Art 6 Abs 2 der RL verwendete Begriff "Kosten" weit zu verstehen ist und auch solche Zahlungen umfasst, die - wie die Zusendungskosten - nicht durch die Ausübung des Widerrufsrechts verursacht worden sind (C-511/08 , Heinrich Heine GmbH/VZ NRW). Zu den Schlussanträgen des Generalanwalts siehe Zak 2010/63, 42.