Nach Ansicht des HG Wien sind AGB-Klauseln eines Flugunternehmens, welche die Gültigkeit von Flugscheinen über mehrere Flüge (Hin- und Rückflug, Zubringer- und Anschlussflug) vom Antritt sämtlicher Flüge in der gebuchten Reihenfolge abhängig machen, gem § 879 Abs 3 ABGB wegen gröblicher Benachteiligung des Kunden nichtig (1 R 197/09f). Kurz nach dieser Entscheidung befasste sich auch der dt BGH (Xa ZR 5/09 und Xa ZR 101/09) mit vergleichbaren Klauseln und kam zum (differenzierteren) Ergebnis, dass der generelle Ausschluss des Rechts, nur Teile der Beförderungsleistung in Anspruch zu nehmen, eine unangemessene Benachteiligung des Kunden iSd § 307 BGB darstellt. Anders als das HG Wien sah der BGH ein legitimes Interesse von Flugunternehmen zu verhindern, dass Kunden durch die selektive Inanspruchnahme von Flügen aus einem günstigen Flugpaket Preisvorteile gegenüber der Buchung von Einzelflügen erlangen und dadurch die Tarifgestaltung umgehen. Der generelle Ausschluss belaste jedoch auch solche Kunden, die im Zeitpunkt der Buchung noch keine Umgehung des Tarifsystems im Sinn hatten, die Gesamtleistung dann aber aufgrund nachträglicher Umstände nicht in Anspruch nehmen konnten. Die Interessen der Flugunternehmen könnten auch durch gelindere Mittel gewahrt werden, zB durch die Vereinbarung eines höheren Entgelts für den Fall des Nichtantritts des Flugs auf der vorangehenden Teilstrecke.