Die Vereinbarung einer Konventionalstrafe zugunsten des Arbeitskräfteüberlassers ist gem § 11 Abs 3 AÜG insoweit unwirksam, als die Strafe nach bestimmten, im Gesetz angeführten Kriterien als unbillige finanzielle Belastung der überlassenen Arbeitskraft anzusehen ist. In der Rs 9 ObA 80/09v hielt der OGH vor Kurzem fest, dass zwischen der Billigkeitskontrolle nach § 1336 Abs 2 ABGB (Mäßigungsrecht) und der Prüfung der Wirksamkeit der Vertragsstrafe nach § 11 Abs 3 AÜG unterschieden werden muss. Für Letztere seien die Verhältnisse im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses maßgeblich. Erst später eingetretene Umstände - etwa das Verhältnis der Strafhöhe zum tatsächlichen Schaden sowie das Verschulden der Arbeitskraft - könnten hier folglich nicht berücksichtigt werden. Das Verhältnis der Strafhöhe zu den Interessen des Überlassers, die durch die Verletzung der mit der Konventionalstrafe abgesicherten Pflichten potenziell berührt sind, habe hingegen in die Interessenabwägung einzufließen.