Zu 7 Ob 266/09g = Zak 2010/405, 236: Eine Klausel der Versicherungsbedingungen, die den Versicherungsnehmer bei vorzeitiger Auflösung eines auf mehr als drei Jahre befristeten Versicherungsvertrags gem § 8 Abs 3 VersVG dazu verpflichtet, einen gleich bleibenden Betrag pro Jahr der eingehaltenen Vertragsdauer als Dauerrabatt zurückzuerstatten, stellt eine gröbliche Benachteiligung iSd § 879 Abs 3 ABGB dar, weil es sachlich nicht gerechtfertigt ist, dass der rückzuerstattende Betrag mit dem Ausmaß der eingehaltenen Vertragsdauer ansteigt.