Der Artikel behandelt einige Rechtsfragen des Partnervermittlungsvertrags (zB in Zusammenhang mit Sittenwidrigkeit, Wucher und Kündigung). Das in § 879 Abs 2 Z 1 ABGB geregelte Verbot der Ehevermittlung steht nach Auffassung des Autors nur der Vereinbarung von Erfolgshonoraren für den Trauungsfall entgegen und wird von ihm als überholt angesehen. Auch die von der Rsp vorgenommene Qualifikation der Partnervermittlung als Glücksvertrag, die eine Anfechtung wegen Verkürzung über die Hälfte ausschließe, sei zu überdenken.