AußStrG §§ 59, 62, 72 ff
Bei der Beurteilung der Zulässigkeit des Revisionsrekurses in einem Abänderungsverfahren nach §§ 72 ff AußStrG ist vom selben Entscheidungsgegenstand wie im vorhergehenden Verfahren auszugehen. Einer neuerlichen Bewertung bedarf es nicht. Eine dennoch vorgenommene Neubewertung ist unbeachtlich.