ZPO § 54 Abs 1a
Die obsiegende Partei hat die Kosten eines Schriftsatzes in ihre am Ende der mündlichen Streitverhandlung übergebene Kostennote aufgenommen, obwohl sie in der vorangehenden Tagsatzung ausdrücklich auf eine Honorierung verzichtet hatte. Auch dieser Fehler muss vom Gegner im Rahmen rechtzeitig erhobener Einwendungen iSd § 54 Abs 1a ZPO gerügt werden. Andernfalls sind die verzeichneten Kosten zuzusprechen.