ZPO §§ 17, 18, 514 Abs 1, § 521a
Seit Inkrafttreten der ZVN 2009 mit 1. 4. 2009 kann die Zulassung des Beitritts eines Nebenintervenienten mit einem abgesonderten Rechtsmittel angefochten werden. Die Neuregelung ist auch in vor diesem Zeitpunkt eingeleiteten Verfahren anzuwenden.